Grundsatzprogramm
Verbands- und justizpolitisches Reformpapier
1. Ein Überblick
1.2 Der Ausgangspunkt
Das vom Rechtspflegertag 2002 des Verbandes der Rechtspfleger (VdR) in
Göttingen verabschiedete Grundsatzprogramm geht auf das frühe
konzeptionelle Engagement unseres Verbandes bei der Fortentwicklung der
verbands- und justizpolitischen Ziele zurück. Dieses Engagement ist von
Politik und Verwaltung seit langer Zeit mit Interesse begleitet worden
und der VdR hat dies mit Freude und auch ein wenig Stolz zur Kenntnis
genommen; wichtige Gesetzgebungsverfahren wurden auf den Weg gebracht
bzw. sind bereits abgeschlossen.
In dieser positiven Entwicklung sehen wir unsere kontinuierliche
Verpflichtung, mit diesem überarbeiteten Grundsatzprogramm auch in
wirtschaftlich schwierigen Zeiten unseren Beitrag zur Binnenreform der
Justiz zu leisten.
1.1 Das Ergebnis
Durch die Umsetzung der in diesem fortgeschriebenen Grundsatzprogramm
aufgezeigten - miteinander verzahnten Maßnahmen - werden vorhandene
Ressourcen besser genutzt und effektivere Strukturen für die Aufbau- und
Ablauforganisation in Gerichten und Staatsanwaltschaften geschaffen.
Überholte Hierarchien werden abgebaut und durch die justizinterne
Delegation von Aufgaben werden Freiräume geschaffen, die es Richtern,
Staatsanwälten und Rechtspflegern ermöglichen, ihre fachliche Kompetenz
auf Fälle zu konzentrieren, die diese auch erfordern und verdienen.
Die in diesem Programm beschriebenen Änderungen bei der Bearbeitung von
Nachlass-, Register- und Betreuungssachen führen z. B. allein in
Niedersachsen zu Einsparungen von jährlich mehr als 2.000.000 Euro.
Dabei werden die der Justiz obliegenden Aufgaben mindestens so gut wie
bisher erledigt.
2. Die Grundlage und der Handlungsbedarf
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind in sachlicher Unabhängigkeit
als Organ der Rechtspflege tätig; sie entscheiden insbesondere in den
großen Tätigkeitsfelder der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und der
Zwangsvollstreckung als Gericht. Damit sind ihnen durch Gesetz Aufgaben
von hoher Verantwortung und großer Bedeutung für den Bürger, den Staat
und die Gesellschaft zugewiesen. In ihrer Arbeit liegt ein ständiger
Beitrag zur Sicherung und zum Ausbau des Wirtschaftsstandortes
Deutschland.
Aufgrund der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sind
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Ansprechpartner des
rechtsuchenden Bürgers und prägen so das Bild der Justiz in der
Öffentlichkeit.
Sie sind es, die fernab von öffentlichkeitsträchtigen Strafprozessen in
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie auch in der Zivil- und
Strafgerichtsbarkeit, d.h. in den Kernbereichen der Justiz ihren Beitrag
zur Herstellung des Rechtsfriedens in unserer Gesellschaft leisten.
Dieses Anforderungs- und Leistungsprofil erfordert allerdings inzwischen
neue Wege und strukturelle Innovationen. Die durch die verschiedenen
Gesetzgebungsverfahren (JuMoG, 2. BtÄndG) erkennbaren Ansätze gehen in
die richtige Richtung; sie reichen jedoch zur Zielerreichung bei weitem
nicht aus.
Das auch nach dem zu erwartenden Inkrafttreten des
Justizmodernisierungsgesetzes und des Zweiten
Betreuungsrechtsänderungsgesetzes immer noch unübersichtliche System von
Vollübertragungen, Vorbehaltsübertragungen und Einzelübertragungen - ab
und an sogar innerhalb eines einzigen Verfahrens - muss durch
effektive, innovationsfreundliche und schlanke Strukturen ersetzt
werden. Nur diese neuen auf einer ganzheitlichen Aufgabenübertragung
beruhenden Strukturen fördern und optimieren den Verfahrens- und
Organisationsablauf bei Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Das im Mai 2002 beschlossene Göttinger Programm unseres Verbandes wird
daher fortgeschrieben.
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind weiter bereit und auch in der
Lage, bei der dringend notwendigen Strukturreform der Justiz
(Binnenreform) mitzuwirken und sich als Organ der Rechtspflege
einzubringen. Mit dieser Binnenreform sollen neben justizpolitischen
Maßnahmen Rechtspflegeraufgaben abgegeben und neue Aufgaben aus dem
richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereich übernommen werden.
Für diese neuen Aufgaben sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
aufgrund ihres anspruchsvollen Fachhochschulstudiums in besonderem Maße
qualifiziert.
3. Justizinterne Neuverteilung von Aufgaben (Binnenreform)
Durch bundes- und landesrechtliche Regelungen werden Aufgaben vom
Richter auf den Rechtspfleger und vom Rechtspfleger bzw. vom gehobenen
Justizdienst auf den mittleren Justizdienst oder die Serviceeinheit
übertragen. Diese Regelungen ermöglichen es den Bundesländern (z.B.
durch Öffnungsklauseln) unter Berücksichtigung ihrer landesspezifischen
Gegebenheiten von der neuen Regelung Gebrauch zu machen.
3.1 Neue Aufgabenfelder für Rechtspfleger
3.1.1 Gerichte
Das Tätigkeitsfeld der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei den
Gerichten wird erweitert um die den Richterinnen und Richtern bisher
noch vorbehaltenen Geschäfte in/bei:
- Register- und Nachlasssachen (landesrechtliche Übertragung - JuMoG),
- Vormundschafts- und Betreuungssachen (landesrechtliche Übertragung - 2. BtÄndG) soweit verfassungsrechtlich zulässig,
- amtsgerichtlichen Strafsachen, in denen z. Z. noch der Amtsanwalt Anklage erhoben und Geldstrafen beantragt hat,
- Geschäfte des Vollstreckungsleiters in Jugendstrafverfahren (soweit sich nicht der Jugendrichter im Einzelfall die Vollstreckung ganz vorbehält),
- Insolvenzverfahren,
- Zivilsachen spezieller Art (z.B. Aufgebotsverfahren pp.),
- einverständliche Scheidungen (§ 630 ZPO) durch Beschluss bei Vorliegen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung,
- Landwirtschaftssachen (Hoffolgezeugnisse und Genehmigung von Hofübergabeverträgen, Hoffeststellungsverfahren)
- obligatorischen Güteverhandlungen in Zivilprozessverfahren,
- Zwangsvollstreckungsverfahren - soweit verfassungsrechtlich zulässig -,
- Verfahrenspflegschaften in Familiensachen.
Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei den Staatsanwaltschaften
nehmen zukünftig sowohl Aufgaben der Strafverfolgung (bisherige
Amtsanwaltstätigkeit) als auch der Strafvollstreckung wahr. Einer
besonderen Ausbildung zum Amtsanwalt bedürfen Rechtspflegerinnen und
Rechtspfleger nicht; die Ausbildungsinhalte der jetzigen Amtsanwälte
werden Bestandteil des Rechtspflegerstudiums.
Darüber hinaus sollen den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern aus
Gründen der ganzheitlichen Sachbearbeitung folgende
Strafvollstreckungsaufgaben übertragen werden:
- Stellungnahmen und der Antrag der Staatsanwaltschaft bei nachträglichen Entscheidungen über Reststrafaussetzung,
- Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 453, 454 Abs. 1 S. 2, § 454a Abs. 2 S. 1 STPO) einschl. der Entscheidung über das Einlegen von Rechtsmitteln oder deren Verzicht.
Den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern werden im Übrigen übertragen:
- die Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 459 f StPO),
- das Verfahren über die nachträgliche Bildung von Gesamtstrafen (§ 460 StPO, § 55 StGB).
3.1.3 Landgerichte - Beschwerdekammern -
Als Konsequenz der Aufgabenübernahmen und Umstrukturierungen in der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es folgerichtig, das juristische Sach-
und Fachwissen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in den
Beschwerdekammern zu nutzen. Gerade und ausschließlich
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können aufgrund ihres Studiums und
ihres Fachwissens am Ehesten beurteilen, ob eine angefochtene
Rechtspflegerentscheidung einer Überprüfung in der Beschwerdeinstanz
stand zu halten vermag.
Ob die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger in den Beschwerdekammern
dabei als Beisitzer beteiligt sind oder ob komplette
"Rechtspfleger-Beschwerdekammern" zu bilden sind, bleibt der weiteren
Rechtsentwicklung (z.B. Nutzung der Öffnungsklausen des JuMoG) und der
weiteren Diskussion vorbehalten.
3.2 Neue Aufgabenfelder für den UdG / die Serviceeinheit
3.2.1 Gerichte
Bei den Gerichten werden durch die landesrechtliche Umsetzung von
Öffnungsklauseln und das "UdG-Gesetz" auf den mittleren Justizdienst
bzw. die Serviceeinheit übertragen:
- das gesamte Kostenwesen mit dem gesamten Kostenansatz als Kostenbeamter und der Tätigkeit als Prüfungsbeamter bei den Bezirksrevisorinnen und -revisoren,
- die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen Aufgaben, z.B. die Festsetzung der Pflichtverteidigerkosten und der Vergütung des PKH-Rechtsanwalts,
- die Festsetzung der Betreuervergütung,
- das gesamte Mahnverfahren gem. §§ 688 ff. ZPO,
- die Mitwirkung im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland,
- das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 103 ZPO und § 14 RVG,
- die Amtsgeschäfte bei der amtlichen Verwahrung letztwilliger Verfügungen.
3.2.2 Staatsanwaltschaften
Bei den Staatsanwaltschaften werden durch Umsetzung des "UdG-Gesetzes"
auf den mittleren Justizdienst bzw. die Serviceeinheit übertragen:
- die Vollstreckung der Erzwingungshaft in Ordnungswidrigkeitsverfahren (§ 97 OwiG),
- die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen (§ 31 Abs. 2 RpflG).
4. Das eigenständige Geschäftsverteilungsorgan für Rechtspfleger
Die Unabhängigkeit des Rechtspflegers erfordert die Schaffung eines
eigenständigen Geschäftsverteilungsorgans i. S. eines
Rechtspflegerpräsidiums.
Die Ergebnisse und Erfahrungen der seit mehreren Jahren in Niedersachsen
laufenden Modellversuche berechtigen zu folgender Forderung:
Die Regelungen der §§ 21 a ff. GVG oder die des Rechtspflegergesetzes
sind entsprechend zu ergänzen; einer Grundgesetzänderung (Art. 92 GG)
bedarf es insoweit nicht.
5. Der Rechtspfleger und die Justizverwaltung
Die funktionelle Zuständigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
insbesondere im Justizmanagement ist angesichts der geplanten neuen
Steuerungsinstrumente in der Justiz auch in Zukunft zwingend geboten.
Die z. Z. noch vorgesehene Doppelzuständigkeit von Behördenleiter und
Geschäftsleiter passt nicht zu den klaren Zielen der Verwaltungsreform
in Niedersachsen. Die bisherigen sind durch neue Regelungen zu ersetzen,
die originäre Zuständigkeiten schaffen und Schlüsselqualifikationen
voraussetzen.
Durch die Verwendung des Fachjuristen "Rechtspfleger" in diesen
Managementfunktionen ist gewährleistet, dass die im Grundgesetz
garantierte Unabhängigkeit der Rechtspflege auch unter Beachtung
verwaltungsspezifischer Gesichtspunkte gewahrt bleibt; daher wird die
Verwendung von Nichtjuristen abgelehnt.
Auch die strikte Bindung der Funktion des Behördenleiters an Angehörige
des höheren Dienstes ist sachlich nicht gerechtfertigt und daher
abzuschaffen. Die geforderte Behördenleitung durch Rechtspfleger ist auf
die Amtsgerichte (ohne Präsidialgerichte) insoweit zu beschränken, als
dort sowohl Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes tätig sein
können. Bei den Präsidialgerichten sind Rechtspfleger als
Verwaltungsleiter einzusetzen.
6. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Durch die vorstehend aufgezeigten Übertragungen sowohl auf den
Rechtspfleger als auch auf den mittleren Justizdienst bzw. die
Serviceeinheit werden einerseits die erforderlichen Kapazitäten im
Rechtspflegerbereich freigesetzt, attraktive Dienstposten für den
mittleren Justizdienst bzw. die Serviceeinheiten geschaffen, welche den
dort erreichten Stellenbewertungen dann auch entsprechen.
Andererseits werden durch Wegfall von Stellen des höheren Dienstes bzw.
deren Umwandlungen in Rechtspflegerstellen Haushaltsmittel in einem
beachtlichen Maße eingespart. (Aufgrund der geforderten Veränderungen in
Nachlass-, Register- und Betreuungssachen sind z.B. allein in
Niedersachsen Haushaltsentlastungen i. H. v. mehr als 2.000.000,-- €
jährlich zu erwarten.)
7. Laufbahn und Besoldung
Die Besoldungsstruktur der Rechtspfleger wird ihren Aufgaben und ihrem
Status seit langem in keiner Weise gerecht.
Alle den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern durch Gesetz zugewiesenen
Aufgaben sind gleichwertig. Jeder dieser Arbeitsbereiche kann -
unabhängig von seiner wirtschaftlichen, sozialen oder rechtlichen
Bedeutung bzw. Wirkung für die Rechtsuchenden - von jeder
Rechtspflegerin oder jedem Rechtspfleger, der oder dem dieses Amt gem. §
2 RpflG übertragen wurde, wahrgenommen werden.
Aufgrund dieser Einheitlichkeit des Rechtspflegeramtes hat das
Niedersächsische Innenministerium bereits vor Jahren zutreffend
formuliert:
"Die Dienstposten der Rechtspfleger sind einer unterschiedlichen
besoldungsrechtlichen Bewertung nicht zugänglich; sie sind vielmehr
einheitlich zu bewerten."
Eine an besonderen Tätigkeitsfeldern oder Leistungsmerkmalen orientierte
Besoldung ist den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern daher verwehrt.
In Kenntnis leerer öffentlicher Kassen, aber ebenso in Kenntnis der
Rechtslage ist Besoldungsgerechtigkeit durch Einführung des
Eingangsamtes A 12 (in Anlehnung an § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2
BBesG) und die Durchstufung bis
A 14 nach Ablauf noch zu bestimmender Dienstaltersstufen herzustellen.
Hierbei ist das von einigen Rechtspflegerverbänden entwickelte Konzept
einer strukturierten Rechtspflegerbesoldung ein tragfähiger Ansatz.
Die hierfür notwendigen Haushaltsmittel sind durch den mit dem Vollzug
aller Übertragungsmöglichkeiten (Umwandlung von Stellen des höheren
Dienstes) bei weitem gegenfinanziert (vgl. Nr. 5).
8. Studium
Das Studium erfolgt z. Z. an einer Fachhochschule, deren Rechtsstellung
und Struktur denen der allgemeinen Fachhochschulen angepasst ist. Mit
der zum 31.7.2000 in Niedersachsen in Kraft getretenen Studienreform ist
ein entscheidender Schritt zur Sicherung und Weiterentwicklung der
Kompetenzen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vollzogen.
Im Rahmen des 24-monatigen Studiums an der Fachhochschule und der
12-monatigen fachpraktischen Studienzeit findet eine
handlungsorientierte Vermittlung von methodisch-analytischen Fähigkeiten
und Schlüsselqualifikationen statt. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist
eine Diplomarbeit zu fertigen. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
werden und müssen daher auch zukünftig qualifiziert sein, die ihnen
übertragenen Aufgaben unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden
praxisorientiert umzusetzen.
Diese Ausbildung wird in einem besonders ausgestalteten
Studienverhältnis stattfinden.
Im Hinblick auf die durch EU-Vorgaben bis zum Jahr 2010 umzustellenden
Hochschulabschlüsse (Bachelor und/oder Master) muss ein konsekutiver
Hochschulstudiengang angestrebt werden; hierauf und auf einen
spezialisierten Studiengang "Fach-Master" wird der Verband der
Rechtspfleger Einfluss nehmen.
9. Fazit
Durch die Umsetzung der in diesem fortgeschriebenen Grundsatzprogramm
aufgezeigten - miteinander verzahnten - Maßnahmen werden vorhandene
Ressourcen besser genutzt und effektivere Strukturen für die Aufbau- und
Ablauforganisation in Gerichten und Staatsanwaltschaften geschaffen.
Hierarchien werden abgebaut und durch die Delegation von Aufgaben werden
Freiräume geschaffen, die es Richtern, Staatsanwälten und
Rechtspflegern ermöglichen, ihre fachliche Kompetenz auf Fälle zu
konzentrieren, die diese auch erfordern und verdienen.
Einer kaum zu finanzierenden Stellenvermehrung wird entgegengewirkt.
Alle Maßnahmen dieses überarbeiteten Programms finanzieren sich
gegenseitig und sind daher zumindest kostenneutral, was ihre hohe
Wirksamkeit in keiner Weise schmälert.
Die geforderten Besoldungsverbesserungen sind in vielen Jahren der
Untätigkeit des Dienstherrn aufgelaufen und nun konsequent und zeitnah
vorzunehmen. Ihre Bedeutung für die Motivation der Rechtspflegerinnen
und Rechtspfleger und für die Gewinnung qualifizierten Nachwuchses
sollte nicht unterschätzt werden.
10. Ausblicke
Die Reformbestrebungen der öffentlichen Verwaltung sollen und müssen
fortgesetzt werden. In diesem Abschnitt sind Denkansätze dargestellt,
die über den aktuellen Reformrahmen hinausgehen.
10.1 Auslagerung/Verselbständigung
Bei der im Zuge der "Großen Justizreform" verfolgten Reduzierung der
Justiz auf die straf- und zivilrechtliche Spruchtätigkeit kann sich der
Verband der Rechtspfleger vorstellen, den gesamten FGG-Bereich sowie
alle weiteren Aufgaben des Rechtspflegers als Einheit auf ein noch zu
bildendes selbständiges Organ der Rechtspflege für Rechtsvorsorge zu
übertragen. Diese neue Einrichtung soll sich ausschließlich aus den
Gebühreneinnahmen finanzieren, um die Landeshaushalte dann nicht mehr zu
belasten. Für die dort wahrzunehmenden gerichtlichen Aufgaben ist dann
ausschließlich der Rechtspfleger zuständig.
10.2 Staatsanwaltschaften als Teil der unabhängigen Rechtspflege /
Wegfall von "Verwaltungshierarchien"
Die den Staatsanwaltschaften obliegenden Aufgaben, denen eine erhebliche
Bedeutung für die Sicherung und Weiterentwicklung unseres
rechtsstaatlichen Systems zukommt, sollten konsequenter der unabhängigen
Rechtspflege zugeordnet werden. Die aus dem bisherigen
Verwaltungshandeln der Staatsanwaltschaften resultierende
Weisungsgebundenheit von Staats- und Amtsanwälten wird aufgehoben. Die
Umsetzung dieser rechtspolitischen Forderung würde dazu beitragen,
Hierarchien in den Staatsanwaltschaften abzubauen und die
Dienstposteninhaber ganz oder teilweise neuen Aufgaben zuzuführen.
10.3 Entscheidung durch Rechtspfleger in Scheidungsfolgesachen des
FGG
Es wäre nur konsequent, wenn dem Rechtspfleger sämtliche Aufgaben der
freiwilligen Gerichtsbarkeit - sofern verfassungsrechtlich zulässig -
übertragen werden. Hierzu zählen insbesondere die Scheidungsfolgesachen
nach dem FGG, die unabhängig von einem Scheidungsverfahren verhandelt
werden und minderjährige Kinder betreffen.
10.4 Durchlässigkeit der Laufbahnen
In den meisten Bundesländern werden Rechtspfleger ausschließlich nach
Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes besoldet, während z.B. in
Bayern die Rechtspflegerbesoldung auch Besoldungsgruppen des höheren
Dienstes umfasst. Nach dem Vorbild Bayerns sollte hier als Vorstufe
(vgl. Abschnitt 7.) eine einheitliche Handhabung praktiziert werden.